|
◄ Start / Home GESCHÜTZTER BEREICH : ► Kortenbreer-Ahnen |
Milte und die Familie KortenbreerINHALT
▼ Familiengeschichte Kortenbreer Familiengeschichte KortenbreerWenn man familiengeschichtliches Material ins Internet stellt, dann gehört es sich, dass man zumindest mit den Menschen und Ereignissen der letzten hundert Jahre behutsam umgeht. Juristisch gesehen ist es eine Frage des Datenschutzes, es ist aber auch ein Gebot der Fairness. Daher habe ich das allermeiste dessen, was die nach 1900 geborene Generation betrifft, und auch einige ältere Dinge in einen geschützten Bereich verlegt. Der Zugang ist durch ein Passwort geschützt, das ich den Zugangsberechtigten gern verrate - aber auch nur ihnen. Das Bild gibt nicht nur per Mausklick die Abfrage frei, sondern ist auch eine Erinnerungshilfe. Wer als Mitglied der Familie oder auch der weiteren Sippe ein berechtigtes Interesse am Zugang hat, ist freundlich eingeladen, mir eine E-Mail schicken, damit ich ihm das Passwort zukommen lassen kann: Milter Heimatgeschichtetext Quellen und mehrtext *Bis ins erste Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts waren die allermeisten Bewohner des Kirchspiels Milte sogenannte Eigenhörige eines Grundherren. Diese Eigenhörigkeit (auch "Eigenbehörigkeit") war nichts anderes als die Leibeigenschaft, so wie sie im Hochstift Münster praktiziert wurde. Die Bandbreite der in Westfalen überlieferten Ausprägungen der Leibeigenschaft wurde im Jahre 1770 durch Bischof Maximilian Friedrich von Königsegg-Rothenfels (1762 - 1784) im Sinne des aufgeklärten Absolutismus auf einer mittleren Linie zusammengefasst. Mit dieser "Münsterschen Eigenthums-Ordnung" entstand ein rechtlicher Rahmen, der zwar die Leibeigenschaft als solche nicht antastete, aber für die Zukunft den Status der Eigenhörigen punktuell verbesserte und insgesamt mehr Rechtssicherheit schuf. Der hier zum Herunterladen gebotene Text gibt etwa zwei Drittel des Erlasses in der ursprünglichen sprachlichen Form wieder. Das meiste davon ist recht gut nachvollziehbar, wenn auch nach Art jener Zeit umständlich formuliert. Andererseits findet sich auch manches, das dem heutigen Leser Rätsel aufgibt. Deshalb hoffe ich, in absehbarer Zeit eine kommentierte Fassung nachliefern zu können (und bei dieser Gelegenheit auch etwaige Druckfehler zu korrigieren). "Münstersche Eigenthums-Ordnung von 1770": PDF-Datei (290 KB) * |